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Sollten Sie oder Ihr Kind als Jugendlicher oder Heranwachsender mit dem Strafrecht in Kontakt geraten sein, dann sollten sie frühzeitig den Rat von einem Rechtsanwalt der sich mit dem Jugendstrafrecht beschäftigt einholen.

Das Jugendstrafrecht stellt Sonderstrafrecht dar, für das besondere Regelungen gelten.

Auf Jugendliche die zum Tatzeitpunkt in dem Alter zwischen 14 und 18 Jahren alt sind ist zwingend Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Heranwachsenden die zur Tatzeit zwischen 18 bis 21 Jahren alt sind muss abgewägt werden, ob Jugendstrafrecht angewendet wird oder ob Erwachsenen Strafrecht anzuwenden ist.

Der Hintergrund bei der Anwendung von Jugenstrafrecht liegt darin, dass Jugendliche noch in Ihrer Entwicklung stecken und noch nicht das volle Bewusstsein über Recht und Unrecht haben. Aufgrund dieses Umstandes wird davon ausgegangen, dass Sie in ihrer Entwicklung noch weiterhin positiv beeinflussbar sind. Deswegen unterscheiden sich die Straffolgen im Falle der Anwendung von Jugendstrafrecht von den Straffolgen des Erwachsenenstrafrechts.

Das Erwachsenen Strafrecht orientiert sich Vordergründig an der Schuld des Täters. Im Gegensatz dazu liegt das Ziel des Jugendstrafrechts bei der Berücksichtigung erzieherischer Umstände. Das Jugendstrafrecht enthält einen besonderen Rechtsfolgenkatalog, der zu den Vorschriften des Erwachsenen Strafrecht den Vorrang hat. Der Hauptgedanke bei den Rechtsfolgen liegt dabei bei der Erziehung der Jugendlichen und Heranwachsenden.

Als Rechtsfolgen kommen in Frage: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe und Maßregeln zur Besserung und Sicherung.

Ich vertete Sie bzw. Ihr Kind vor dem Gericht in Jugendstafsachen als Anwalt in Berlin.

Kontaktieren Sie mich unter meiner Kanzleinummer: 030-88628650

 
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